
Produkthaftung für Software und KI: Was ab 9. Dezember 2026 gilt
Ab Dezember 2026 gelten Software und KI-Systeme offiziell als Produkte. Was das für Ihren Vertrag mit dem KI-Anbieter bedeutet.
Ein Handwerksbetrieb lässt sich seinen KI-Telefonassistenten auf die eigenen Abläufe zuschneiden. Eine Kanzlei speist die interne Wissensdatenbank mit den eigenen Akten. Beides ist heute Alltag – und beides berührt ab dem 9. Dezember 2026 ein neues Kapitel im Recht: die Produkthaftung für Software und KI-Systeme.
Bis zu diesem Datum muss die EU-Produkthaftungsrichtlinie 2024/2853 in deutsches Recht umgesetzt sein. Der Kern der Änderung: Software und KI-Systeme gelten dann ausdrücklich als Produkte im Sinne der Produkthaftung. Bisher war das umstritten, weil reine Software kein körperlicher Gegenstand ist. Mit dem Stichtag ist dieser Streit entschieden.
Was sich am 9. Dezember 2026 ändert
Vier Punkte der neuen Richtlinie sind für Betriebe wichtig, die KI-Systeme einsetzen.
Die Richtlinie fasst den Fehlerbegriff weiter: Auch ausbleibende oder mangelhafte Software-Updates, riskante Änderungen am Verhalten eines KI-Systems und unzureichende Anleitungen zählen künftig als Fehler.
Sie erkennt Datenverlust ausdrücklich als Schaden an, zusätzlich zu Personenschäden. Das war nach bisherigem Produkthaftungsrecht nicht selbstverständlich.
Die Haftung reicht weit in die Zukunft: Im Regelfall gilt eine Frist von zehn Jahren, bei Schäden, die sich erst später zeigen, bis zu fünfundzwanzig Jahre.
Und sie verschiebt die Beweislast: Gerichte können die Offenlegung von Beweismitteln anordnen, in technisch komplexen Fällen sieht die Richtlinie zudem Vermutungen zugunsten der klagenden Partei vor.
Wer künftig als Hersteller gelten kann
Der Punkt, der in der öffentlichen Debatte bisher zu kurz kommt: Die Richtlinie trifft ausdrücklich auch Unternehmen, die ein bestehendes Produkt verändern. Betroffen sind also nicht allein die großen Software-Hersteller.
Für die Praxis heißt das: Wer ein KI-System für den eigenen Betrieb konfigurieren, anpassen oder mit eigenen Daten trainieren lässt, kann selbst in die Herstellerrolle rutschen, mit den entsprechenden Pflichten und Haftungsrisiken. Genau das passiert bei jeder ernsthaften KI-Einführung: Ein KI-Telefonassistent wird auf die Sprache und die Abläufe des Betriebs eingestellt, eine interne Wissensdatenbank für eine Kanzlei wird mit den eigenen Aktenbeständen gefüttert. Beides ist eine Anpassung im Sinne der Richtlinie.
Wo genau die Grenze zwischen normaler Konfiguration und einer haftungsrelevanten Produktveränderung verläuft, ist noch nicht in jedem Detail geklärt. Bis zur nationalen Umsetzung im Dezember bleibt das ein Punkt, den Betriebe im Blick behalten sollten, besonders bei jedem Projekt mit eigener Anpassung.
Was in den Vertrag mit dem KI-Anbieter gehört
Die praktische Konsequenz liegt weniger im Tagesgeschäft als im Kleingedruckten. Drei Fragen lohnen sich vor der nächsten Beauftragung.
Wer übernimmt die Update-Pflicht? Die Richtlinie macht ausbleibende Updates zu einem Fehlerkriterium. Der Vertrag sollte klar regeln, wer dafür sorgt, dass ein System aktuell und sicher bleibt.
Wer trägt die Verantwortung für Anpassungen? Wenn ein Anbieter ein System im Auftrag des Kunden individuell einrichtet, sollte im Vertrag stehen, wer bei dieser Anpassung als Hersteller im Sinne der Richtlinie gilt und wer die Haftung dafür übernimmt.
Wie lange läuft die Betreuung? Bei einer Haftungsdauer von bis zu fünfundzwanzig Jahren wird die Frage, was nach Vertragsende mit einem System passiert, zu mehr als einer Formalie.
Bestehende Verträge mit KI- oder Software-Anbietern sind in aller Regel vor dieser Richtlinie entstanden. Ein Blick hinein, bevor der Dezember kommt, ist keine akademische Übung.
Was Sie jetzt tun können
Ein akuter Handlungsdruck entsteht durch das Datum allein nicht. Die Richtlinie ändert die Rechtslage, nicht über Nacht den Betrieb eines bestehenden Systems. Sinnvoll ist trotzdem, die Zeit bis Dezember zu nutzen: bestehende Verträge mit KI- und Software-Anbietern auf Update- und Haftungsklauseln durchsehen, bei neuen Projekten von Anfang an klären, wer bei individuellen Anpassungen welche Rolle übernimmt, und im Zweifelsfall die eigene Situation anwaltlich einordnen lassen.
Wer ohnehin gerade über die Einführung eines KI-Telefonassistenten oder einer internen Wissensdatenbank nachdenkt, kann diese Fragen von Anfang an mitplanen. Wie RAG-Systeme grundsätzlich funktionieren und welche Daten dabei überhaupt entstehen, habe ich in einem eigenen Artikel beschrieben.
Häufige Fragen zur Produkthaftung für Software und KI
Gilt die neue Produkthaftung auch für kleine Betriebe?
Ja, die Richtlinie unterscheidet nicht nach Betriebsgröße. Relevant wird sie vor allem, wenn ein Betrieb selbst zum Hersteller wird oder ein Produkt aktiv verändert, etwa durch individuelle Anpassung eines KI-Systems.
Werde ich automatisch zum Hersteller, wenn ich einen KI-Assistenten nutze?
Nein. Die reine Nutzung eines fertigen Systems macht niemanden zum Hersteller. Relevant wird die Rolle erst, wenn ein Betrieb ein System aktiv verändert oder verändern lässt. Die genaue Abgrenzung ist einer der Punkte, die im Einzelfall geprüft werden sollten.
Was ändert sich für bestehende Verträge mit KI-Anbietern?
Bestehende Verträge bleiben zunächst gültig. Sinnvoll ist trotzdem eine Prüfung, ob Update-Pflichten und Haftungsfragen klar geregelt sind, bevor die neue Rechtslage am 9. Dezember 2026 greift.
Betrifft das auch die Kennzeichnungspflicht aus dem EU AI Act?
Nein, das sind zwei unabhängige Regelwerke. Die Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 des EU AI Act betrifft die Transparenz gegenüber Nutzerinnen und Nutzern, die Produkthaftungsrichtlinie die zivilrechtliche Haftung bei Schäden.
Hinweis: Dieser Artikel gibt den Stand von September 2026 wieder und ist keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einordnung der eigenen Situation wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Ich bin Ulli Albrecht, KI-Berater aus Mettenheim in Rheinhessen, TÜV-zertifiziert. Das Erstgespräch ist kostenlos und dauert 30 Minuten.